Mit 1.1.2024 trat das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 in Kraft.
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem). Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden und CBAM-Zertifikate müssen dafür erworben werden.
Der Preis der CBAM-Zertifikate bemisst sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren. Das neue Regime soll das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaauflagen verlagert werden, als sie in der EU bestehen.
Welche Waren sind vom Anwendungsbereich umfasst?
CBAM erfasst laut Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 folgende Warengruppen oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse (nach Zollrecht), mit Ursprung in einem Drittstaat, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Hier sind die jeweiligen genannten KN-Codes ausschlaggebend.
Ausgenommen sind:
- Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
- Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
- Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren.
- Waren mit Ursprung in folgenden Staaten/Regionen: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla.
Zwei Phasen: Übergangsphase und Bepreisungsphase
Übergangsphase
Bereits ab dem 1. Oktober 2023 startete die Übergangsphase von CBAM mit ersten Berichtspflichten für Einführer, aber es müssen noch keine Zertifikate erworben werden.
Bis 31.1.2024 sind erstmalig vierteljährliche CBAM-Berichte über den Import von CBAM-Waren für das vorangegangene Kalendervierteljahr zu erstellen und einzureichen. Handelt es sich bei den importierten Waren um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind so entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten.
Für die Meldung benötigen Sie zwingend eine EORI-Nummer oder einen indirekten Zollvertreter, der zustimmt, die CBAM Berichtspflichten zu übernehmen.
Inhalt des CBAM Berichts, der die im vorangegangenen Quartal eingeführten CBAM-Waren:
- Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
- Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
- CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Der CBAM-Bericht muss über die Online-Plattform CBAM-Übergangsregister, mit Einstieg über das USP, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner.
Zusätzlich kann ab dem 1. Jänner 2025 ein Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gestellt werden. Ab 1. Jänner 2026 ist bei der Einfuhr von CBAM-Waren zwingend der Status als zugelassener CBAM-Anmelder notwendig.
Bepreisungsphase
Die zweite Phase ist die Bepreisungsphase ab dem 1.1.2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen für vom Anwendungsbereich erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden.
- Gültige Zulassung als CBAM-Anmelder bei Import von Waren notwendig
- Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung über im vorangegangenen Kalenderjahr importierte CBAM-Waren
- enthält Angaben zu den Emissionen, welche im Zuge des Herstellungsprozesses von importierten CBAM-Waren entstanden sind
- verpflichtende Verifizierung der bekanntgegebenen Daten durch einen Prüfer
- Pflicht zum Erwerb einer entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten für das je vorangegangene Kalenderjahr zur Deckung der relevanten THG-Emissionen der importierten CBAM-Waren
- unterjähriger Nachweis, dass genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden, um ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das Gesamtjahr nachkommen zu können
Ab 1.1.2026 muss jährlich, bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgegeben werden. Diese jährliche CBAM-Erklärung ersetzt die Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte in der Übergangsphase.
Für betroffene Unternehmen ist zu sagen, dass CBAM künftig ein ständiger Begleiter für europäische Industrieunternehmen sein wird. Sanktionen für Nichteinhaltung sind vorgesehen und es können Strafen zwischen € 10 und € 50 pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Ministeriums und wir helfen Ihnen gerne weiter.
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