Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD oder auch CS3D)

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD oder auch CS3D) wurde veröffentlicht und ist ab 18.7.2024 in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss in Österreich bis 26. Juli 2026 national umgesetzt werden. Eine vergleichsweise Regelung findet sich in Deutschland im sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Von der Richtlinie betroffen sind im Wesentlichen (verbundene) Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und weltweiten Nettoumsatz von mehr als € 450 000 000.

Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
a) die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,
b) die Haftung für Verstöße gegen die genannten Pflichten und
c) die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

Es werden risikobasierte Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt festgelegt. Unternehmen müssen folgende Maßnahmen erfüllen:
a) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme (Artikel 7)
b) Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8) und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 9)
c) Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 10 und 11)
d) Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen (Artikel 12)
e) sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (Artikel 13)
f) Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens (Artikel 14)
g) Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 15)
h) öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (Artikel 16)

• Daten werden im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht.

Leitlinien der Kommission, einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen werden folgen.

Zwangsgelder bei Nicht-Konformität belaufen sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr

• Unternehmen können für entstandene Schäden durch Nicht-Behebung negativer Auswirkungen Ihres eigenen Handelns haftbar gemacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.

 

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