Neue Abfallverbrennungsverordnung 2024
Die neue Abfallverbrennungsverordnung gilt ab 1. Jänner 2025 für die Verbrennung und Mitverbrennung von festen oder flüssigen Abfällen in AWG Abfallbehandlungsanlagen, gewerbliche Betriebsanlagen und Dampfkesseln genehmigt nach EG-K.
Betroffen sind die Inhaber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Hersteller von Ersatzbrennstoff(produkten) und Klärschlammerzeuger.
Wesentliche Änderungen
KLÄRSCHLAMM
Die Vorgaben zur Klärschlammbehandlung sind ab 1. Jänner 2033 einzuhalten.
- Verbrennungsgebot für Klärschlamm - Ziel ist der Anteil des verbrannten Klärschlamms bezogen auf den Gesamtanfall an Klärschlamm von mindestens 80% (2030). Betroffen sind Klärschlämme mit Abfallschlüsselnummer 92201, 92212, 94301, 94302, 94501 oder 94502.
- Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm - Der Anteil des zurückgewonnenen Phosphors (aus der Verbrennungsasche) bezogen auf den Phosphorgehalt im Klärschlamm soll mit 2030 mindestens 85% betragen.
- Eine jährliche Berichtspflicht über zurückgewonnenes Phosphor durch Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sowie für Klärschlammerzeuger (bei thermischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Verfahren bei der Abwasserreinigung) ist mit 30. April 2034 über das edm-Portal vorgesehen.
STAND DER TECHNIK - GRENZWERTE
- Anpassung der Grenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung an die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung der EU
- Anpassung der Messtechnik und der Vorgaben für Ersatzbrennstoffe an den Stand der Technik und an EU-Vorgaben
NOTFALLSTRATEGIE
- Für den Fall, dass Erdgas oder andere Betriebsmittel nicht zur Verfügung stehen, können Betreiber einen Antrag auf Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für 6 Monate im Zeitraum 14. Mai 2024 bis 31. Dezember 2028 stellen. Dies ist durch einen neuen Notfallparagrafen ("Andere als normale Betriebsbedingungen") möglich.
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