
Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Die Abfallrahmenrichtlinie wurde geändert und die Änderung tritt mit 16. Oktober 2025 in Kraft. Als Richtlinie muss diese erst durch nationale Gesetze bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.
Schwerpunkt der Änderung ist die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors.
Lebensmittelsektor
Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen umzusetzen.
Es werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 31.12.2030 eingeführt.
a) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;
b) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.
Textilsektor
Zur Verringerung von synthetischen Textilabfällen und um "fast fashion" entgegen zu wirken wird die Sammlung von Textilien neu organisiert. Es sollen verstärkt getrennt gesammelte Textilien als „gebrauchte Textilien“ dem Kreislauf wieder zugeführt werden.
Weiters wird das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien und Schuhe verankert. Dh. ähnlich wie bei Herstellern von Batterien wird ein Herstellerregister eingeführt und die Hersteller sollen über Organisationen für Herstellerverantwortung (Sammel- und Verwertungssysteme - in Ö bis 17.4.2028) Ihren Pflichten nachkommen.
Als Hersteller ausgenommen sind Maßschneidereien oder wo bei beruflicher Kleidung Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken bestehen.
Im Anhang IVc finden sich die von der Herstellerverantwortung umfassten Textilien und Schuhe.
• Kleidung und Bekleidungszubehör,
• Decken
• Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
• Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
• Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
• Altwaren
• Hüte und andere Kopfbedeckungen
• Schuhe
Wir machen Recht verständlich!
Wenn Sie weitere Expertise benötigen oder wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.
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