Die Verordnung (EU) 2026/1738 stellt einen grundlegenden Wandel des europäischen Fahrzeugrechts dar. Sie ersetzt die bisherige Altfahrzeugrichtlinie (2000/53/EG) sowie die Richtlinie über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen (2005/64/EG). Ziel ist es, den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs – von der Entwicklung über die Nutzung bis zur Wiederverwendung und dem Recycling – in einem einheitlichen Rechtsrahmen zu regeln.

Die Verordnung geht weit über eine Anpassung des bisherigen Altfahrzeugrechts hinaus. Sie macht die Kreislaufwirtschaft zu einem verbindlichen Bestandteil der Fahrzeugentwicklung und des Produktmanagements. Hersteller müssen künftig bereits bei der Konstruktion die spätere Wiederverwendung, Reparatur und das Recycling berücksichtigen. Gleichzeitig werden digitale Informationen, Materialtransparenz und die Steuerung der Lieferkette zu zentralen Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.


Ziele der Verordnung

  • Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Automobilindustrie
  • Verringerung des Einsatzes von Primärrohstoffen
  • Erhöhung des Einsatzes von Recyclingmaterialien (Rezyklaten)
  • Verbesserung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings von Fahrzeugen
  • Sicherung kritischer Rohstoffe (z. B. Lithium, Kobalt, Seltene Erden)
  • Reduzierung der Umwelt- und Klimabelastung über den gesamten Fahrzeuglebenszyklus
  • Vereinheitlichung der Vorschriften innerhalb der Europäischen Union

 

Wer ist betroffen?

Die Verordnung richtet sich nicht nur an Fahrzeughersteller, sondern an nahezu alle Akteure der automobilen Wertschöpfungskette, insbesondere an:

  • Fahrzeughersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Zulieferer
  • Bevollmächtigte
  • Organisationen der Herstellerverantwortung (PROs)
  • Reparaturbetriebe
  • Demontagebetriebe
  • Recyclingunternehmen
  • Schredderanlagen
  • Unternehmen, die Fahrzeuge exportieren

Wesentliche Änderungen

1. Kreislauffähigkeit wird zur Zulassungsvoraussetzung

Künftig müssen Fahrzeuge bereits bei ihrer Entwicklung so konstruiert werden, dass sie

  • leicht demontiert werden können,
  • reparierbar sind,
  • wiederverwendbare Komponenten enthalten,
  • hochwertig recycelt werden können.

Die Kreislauffähigkeit wird damit Bestandteil der Typgenehmigung.

 

2. Erweiterte Herstellerverantwortung

Die Verantwortung der Hersteller endet künftig nicht mehr mit dem Verkauf des Fahrzeugs.

Hersteller müssen insbesondere:

  • Rücknahmesysteme organisieren,
  • die Behandlung von Altfahrzeugen finanzieren,
  • Recyclingziele unterstützen,
  • mit zugelassenen Behandlungsanlagen zusammenarbeiten,
  • gesetzliche Berichtspflichten erfüllen.

 

3. Neue Dokumentations- und Nachweispflichten

Für neue Fahrzeugtypen sind umfangreiche Nachweise erforderlich, unter anderem zu:

  • Wiederverwendbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Verwertbarkeit
  • Materialzusammensetzung
  • Rezyklatanteilen
  • Demontierbarkeit

 

4. Digitaler Kreislaufpass

Für jedes Fahrzeug wird ein digitaler Kreislaufpass eingeführt.

Dieser enthält Informationen zu:

  • Fahrzeugdaten
  • Werkstoffen
  • Rezyklatanteilen
  • kritischen Rohstoffen
  • Demontageanleitungen
  • Recyclinginformationen

Der Kreislaufpass begleitet das Fahrzeug über seinen gesamten Lebenszyklus.

 

5. Mehr Transparenz entlang der Lieferkette

Hersteller benötigen künftig detaillierte Materialinformationen ihrer Zulieferer.

Dies betrifft insbesondere:

  • eingesetzte Werkstoffe,
  • Herkunft von Rezyklaten,
  • kritische Rohstoffe,
  • Materialzusammensetzung.

Dadurch steigen die Anforderungen an Lieferantenmanagement und Datenqualität.

 

6. Höherer Einsatz von Recyclingmaterialien

Die Verordnung schafft die Grundlage für verbindliche Mindestanteile an Rezyklaten.

Schwerpunkte sind zunächst:

  • Kunststoffe („Recycling-Kunststoffe“)

Perspektivisch können weitere Quoten eingeführt werden, z. B. für:

  • Stahl
  • Aluminium
  • Magnesium
  • Kobalt
  • Nickel
  • Seltene Erden

 

7. Verbesserte Demontage und Wiederverwendung

Hersteller müssen Fahrzeuge so entwickeln, dass insbesondere

  • Hochvoltbatterien,
  • Elektromotoren,
  • elektronische Komponenten

einfach ausgebaut und wiederverwendet oder recycelt werden können.

Vor dem Schreddern müssen wertvolle Komponenten möglichst entfernt werden.

 

Anpassung in der EU-Batterienverordnung: Die Verordnung (EU) 2026/1738 passt Anhang I der Batterieverordnung an und präzisiert dort die Stoffbeschränkungen (Quecksilber, Cadmium, Blei und sechswertiges Chrom) für Fahrzeugbatterien, einschließlich einiger fahrzeugspezifischer Ausnahmen und Übergangsregelungen.

8. Neue Informationspflichten

Hersteller müssen standardisierte Informationen bereitstellen für:

  • Demontagebetriebe
  • Recyclingunternehmen
  • Reparaturbetriebe
  • Rettungsdienste

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Demontageanleitungen
  • Batterieinformationen
  • Sicherheitsinformationen
  • Angaben zu kritischen Rohstoffen

 

9. Strengere Kontrolle von Fahrzeugexporten

Zur Vermeidung illegaler Exporte werden europaweit einheitliche Kriterien eingeführt.

Unternehmen müssen künftig nachweisen können, dass exportierte Fahrzeuge tatsächlich Gebrauchtfahrzeuge und keine Altfahrzeuge sind.

 

Für die meisten Unternehmen ist der 1. September 2028 der maßgebliche Stichtag, da ab diesem Zeitpunkt die wesentlichen materiellen Anforderungen gelten, etwa:

  • Anforderungen an die kreislauffähige Fahrzeugkonstruktion,
  • Nachweispflichten im Rahmen der Typgenehmigung,
  • Pflichten zum digitalen Kreislaufpass,
  • Informations- und Dokumentationspflichten,
  • Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung,
  • Anforderungen an Rücknahme und Behandlung von Altfahrzeugen.

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Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Die Abfallrahmenrichtlinie wurde geändert und die Änderung tritt mit 16. Oktober 2025 in Kraft. Als Richtlinie muss diese erst durch nationale Gesetze bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.
Schwerpunkt der Änderung ist die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors.

Lebensmittelsektor

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen umzusetzen.

Es werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 31.12.2030 eingeführt.
a) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;

b) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.

Textilsektor

Zur Verringerung von synthetischen Textilabfällen und um "fast fashion" entgegen zu wirken wird die Sammlung von Textilien neu organisiert. Es sollen verstärkt getrennt gesammelte Textilien als „gebrauchte Textilien“ dem Kreislauf wieder zugeführt werden.

Weiters wird das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien und Schuhe verankert. Dh. ähnlich wie bei Herstellern von Batterien wird ein Herstellerregister eingeführt und die Hersteller sollen über Organisationen für Herstellerverantwortung (Sammel- und Verwertungssysteme - in Ö bis 17.4.2028) Ihren Pflichten nachkommen.
Als Hersteller ausgenommen sind Maßschneidereien oder wo bei beruflicher Kleidung Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken bestehen.

Im Anhang IVc finden sich die von der Herstellerverantwortung umfassten Textilien und Schuhe.
• Kleidung und Bekleidungszubehör,
• Decken
• Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
• Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
• Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
• Altwaren
• Hüte und andere Kopfbedeckungen
• Schuhe

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#Abfallrahmenrichtlilie #EPR #Herstellerregister #Textilindustrie #Lebensmittelindustrie


 

Sie sind ein KMU und wollen sich schon für kommende Anfragen zur Nachhaltigkeit rüsten oder freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Sie fragen sich, wo Sie anfangen sollen?

 

Was Ihnen andere Beratungsunternehmen nicht sagen....

Es gibt ein offizielles Gratistool zur Sammlung und Eingabe Ihrer Datenpunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

Starten Sie noch heute mit dem offiziellen Tool der EFRAG, welche die Nachhaltigkeitsstandards ausgearbeitet hat.

 

Hintergrund:

Seit 30.7.2025 gibt es die offizielle Empfehlung der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, welche am 5.8.2025 veröffentlicht wurde.

Es handelt sich dabei um den sogenannten von der ERFAG im Dezember 2024 vorgelegten VSME (Voluntary Standard for Small and Medium-sized Enterprises).

 

Der Standard liegt nun offiziell in Deutsch übersetzt vor und kann hier abgerufen werden.

Das offizielle Excel Tool von EFRAG liegt in Englisch vor und kann hier abgerufen werden.

 

Zum Starten und Erfahren welche Daten in welcher Tiefe gefordert sind, ist dies der richtige Einstieg.

 

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#VSME #CSRD #ESG #KMU #Nachhaltigkeitsbericht #Nachhaltigkeit

Jeder gemäß REACH oder CLP registrierte oder angemeldete Stoff benötigt einen Identifikator. Wenn ein Stoff nicht durch eine EG-Nummer identifiziert und nicht zuvor angemeldet oder registriert wurde, weist die REACH-IT dem Stoff eine neue Listennummer zu.

Die ECHA ändert das Format der Listennummer im Frühsommer 2025, da die Nummern im derzeitigen Format bald auslaufen werden. Das neue Format behält die derzeitige Länge bei, wird aber von numerisch auf alphanumerisch umgestellt.

 

Beispiel für das derzeitige Format 100-000-1
Beispiel für das neue Format A00-001-5

 

Unternehmen müssen möglicherweise Maßnahmen ergreifen, um ihre Aufzeichnungssysteme außerhalb von REACH-IT an das neue Format anzupassen. Dh. für Sie, kontrollieren Sie, ob Ihr Softwaresystem zur Dokumentation Ihrer Chemikalien alphanumerische Zeichen erfassen kann. Die Änderung betrifft nur neue Einträge - Listennummern, die vor der Formatänderung vergeben wurden, sind davon nicht betroffen.

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Omnibus-Entwürfe

Die Europäische Kommission plant eine Abschwächung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), um Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Die neuen Regelungen betreffen vor allem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD),  die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung.

Diese Änderungen liegen allerdings erst in Entwürfen vor und sollen künftig nur noch große Unternehmen betreffen. Ursprünglich sollten auch KMUs also bereits Firmen ab 250 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz betroffen sein.

Nun im Entwurf

CSRD - Anwendungsbereich: Anhebung des Schwellenwerts auf mehr als 1.000 Beschäftigte UND entweder einen Umsatz größer 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme größer 25 Mio. EUR (Einzel- oder Konzernebene)

EU-Taxonomieverordnung:

  • Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und größer 450 Mio. EUR Umsatz
  • Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und kleiner 450 Mio. EUR Nettoumsatz, welche taxonomie-konforme oder teilweise taxonomie-konforme Aktivitäten berichten können.

Im Rahmen der Lieferkette sollen künftig Unternehmen nur noch bei direkten Geschäftspartnern und Tochtergesellschaften sicherstellen müssen, dass diese Umweltgesetze und Menschenrechte achten, nicht mehr entlang der gesamten Lieferkette – weiter vorgelagerte Zulieferer und Unterauftragnehmer bleiben somit weitgehend unbetroffen.

Überarbeitete und vereinfachte ESRS für berichtspflichtige Unternehmen: Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet und vereinfacht. Sektorspezifische Berichtsstandards sollen entfallen, die Berichtspflichten sollen reduziert werden. Der Entwurf sieht eine Überprüfung der Relevanz und Zweckmäßigkeit der Datenpunkte vor, um Unternehmen von unnötiger Berichterstattung zu entlasten.

Reduktion des Trickle-Down-Effekts: Der Omnibus-Entwurf sieht weiters vor, den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu reduzieren. Dazu soll die Menge an Informationen begrenzt werden, die große Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette von kleineren Unternehmen, d. h. Unternehmen mit nicht mehr als 500 Mitarbeitenden, einfordern können. Dadurch soll sich der Aufwand und der Dominoeffekt für mittelständische Unternehmen verringern.

Außerdem will die Kommission die Anwendung der Lieferkettenrichtlinie um ein Jahr auf Juni 2028 verschieben und die Nachhaltigkeitsberichtspflichten der zweiten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025) und dritten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2026) um jeweils zwei Jahre verschieben.

 

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