Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Die Abfallrahmenrichtlinie wurde geändert und die Änderung tritt mit 16. Oktober 2025 in Kraft. Als Richtlinie muss diese erst durch nationale Gesetze bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.
Schwerpunkt der Änderung ist die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors.

Lebensmittelsektor

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen umzusetzen.

Es werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 31.12.2030 eingeführt.
a) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;

b) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.

Textilsektor

Zur Verringerung von synthetischen Textilabfällen und um "fast fashion" entgegen zu wirken wird die Sammlung von Textilien neu organisiert. Es sollen verstärkt getrennt gesammelte Textilien als „gebrauchte Textilien“ dem Kreislauf wieder zugeführt werden.

Weiters wird das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien und Schuhe verankert. Dh. ähnlich wie bei Herstellern von Batterien wird ein Herstellerregister eingeführt und die Hersteller sollen über Organisationen für Herstellerverantwortung (Sammel- und Verwertungssysteme - in Ö bis 17.4.2028) Ihren Pflichten nachkommen.
Als Hersteller ausgenommen sind Maßschneidereien oder wo bei beruflicher Kleidung Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken bestehen.

Im Anhang IVc finden sich die von der Herstellerverantwortung umfassten Textilien und Schuhe.
• Kleidung und Bekleidungszubehör,
• Decken
• Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
• Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
• Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
• Altwaren
• Hüte und andere Kopfbedeckungen
• Schuhe

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Wenn Sie weitere Expertise benötigen oder wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

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Sie sind ein KMU und wollen sich schon für kommende Anfragen zur Nachhaltigkeit rüsten oder freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Sie fragen sich, wo Sie anfangen sollen?

 

Was Ihnen andere Beratungsunternehmen nicht sagen....

Es gibt ein offizielles Gratistool zur Sammlung und Eingabe Ihrer Datenpunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

Starten Sie noch heute mit dem offiziellen Tool der EFRAG, welche die Nachhaltigkeitsstandards ausgearbeitet hat.

 

Hintergrund:

Seit 30.7.2025 gibt es die offizielle Empfehlung der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, welche am 5.8.2025 veröffentlicht wurde.

Es handelt sich dabei um den sogenannten von der ERFAG im Dezember 2024 vorgelegten VSME (Voluntary Standard for Small and Medium-sized Enterprises).

 

Der Standard liegt nun offiziell in Deutsch übersetzt vor und kann hier abgerufen werden.

Das offizielle Excel Tool von EFRAG liegt in Englisch vor und kann hier abgerufen werden.

 

Zum Starten und Erfahren welche Daten in welcher Tiefe gefordert sind, ist dies der richtige Einstieg.

 

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#VSME #CSRD #ESG #KMU #Nachhaltigkeitsbericht #Nachhaltigkeit

Jeder gemäß REACH oder CLP registrierte oder angemeldete Stoff benötigt einen Identifikator. Wenn ein Stoff nicht durch eine EG-Nummer identifiziert und nicht zuvor angemeldet oder registriert wurde, weist die REACH-IT dem Stoff eine neue Listennummer zu.

Die ECHA ändert das Format der Listennummer im Frühsommer 2025, da die Nummern im derzeitigen Format bald auslaufen werden. Das neue Format behält die derzeitige Länge bei, wird aber von numerisch auf alphanumerisch umgestellt.

 

Beispiel für das derzeitige Format 100-000-1
Beispiel für das neue Format A00-001-5

 

Unternehmen müssen möglicherweise Maßnahmen ergreifen, um ihre Aufzeichnungssysteme außerhalb von REACH-IT an das neue Format anzupassen. Dh. für Sie, kontrollieren Sie, ob Ihr Softwaresystem zur Dokumentation Ihrer Chemikalien alphanumerische Zeichen erfassen kann. Die Änderung betrifft nur neue Einträge - Listennummern, die vor der Formatänderung vergeben wurden, sind davon nicht betroffen.

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Omnibus-Entwürfe

Die Europäische Kommission plant eine Abschwächung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), um Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Die neuen Regelungen betreffen vor allem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD),  die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung.

Diese Änderungen liegen allerdings erst in Entwürfen vor und sollen künftig nur noch große Unternehmen betreffen. Ursprünglich sollten auch KMUs also bereits Firmen ab 250 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz betroffen sein.

Nun im Entwurf

CSRD - Anwendungsbereich: Anhebung des Schwellenwerts auf mehr als 1.000 Beschäftigte UND entweder einen Umsatz größer 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme größer 25 Mio. EUR (Einzel- oder Konzernebene)

EU-Taxonomieverordnung:

  • Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und größer 450 Mio. EUR Umsatz
  • Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und kleiner 450 Mio. EUR Nettoumsatz, welche taxonomie-konforme oder teilweise taxonomie-konforme Aktivitäten berichten können.

Im Rahmen der Lieferkette sollen künftig Unternehmen nur noch bei direkten Geschäftspartnern und Tochtergesellschaften sicherstellen müssen, dass diese Umweltgesetze und Menschenrechte achten, nicht mehr entlang der gesamten Lieferkette – weiter vorgelagerte Zulieferer und Unterauftragnehmer bleiben somit weitgehend unbetroffen.

Überarbeitete und vereinfachte ESRS für berichtspflichtige Unternehmen: Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet und vereinfacht. Sektorspezifische Berichtsstandards sollen entfallen, die Berichtspflichten sollen reduziert werden. Der Entwurf sieht eine Überprüfung der Relevanz und Zweckmäßigkeit der Datenpunkte vor, um Unternehmen von unnötiger Berichterstattung zu entlasten.

Reduktion des Trickle-Down-Effekts: Der Omnibus-Entwurf sieht weiters vor, den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu reduzieren. Dazu soll die Menge an Informationen begrenzt werden, die große Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette von kleineren Unternehmen, d. h. Unternehmen mit nicht mehr als 500 Mitarbeitenden, einfordern können. Dadurch soll sich der Aufwand und der Dominoeffekt für mittelständische Unternehmen verringern.

Außerdem will die Kommission die Anwendung der Lieferkettenrichtlinie um ein Jahr auf Juni 2028 verschieben und die Nachhaltigkeitsberichtspflichten der zweiten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025) und dritten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2026) um jeweils zwei Jahre verschieben.

 

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UPDATE 2025: Bitte Beachte Sie, dass die EU an sogenannten Omnibus-Entwürfen arbeitet, um die Verpflichtungen abzuschwächen. Diese sind noch nicht als gesetzliche Änderung in Kraft.

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD oder auch CS3D) wurde veröffentlicht und ist ab 18.7.2024 in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss in Österreich bis 26. Juli 2026 national umgesetzt werden. Eine vergleichsweise Regelung findet sich in Deutschland im sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Von der Richtlinie betroffen sind im Wesentlichen (verbundene) Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und weltweiten Nettoumsatz von mehr als € 450 000 000.

Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
a) die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,
b) die Haftung für Verstöße gegen die genannten Pflichten und
c) die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

Es werden risikobasierte Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt festgelegt. Unternehmen müssen folgende Maßnahmen erfüllen:
a) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme (Artikel 7)
b) Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8) und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 9)
c) Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 10 und 11)
d) Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen (Artikel 12)
e) sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (Artikel 13)
f) Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens (Artikel 14)
g) Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 15)
h) öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (Artikel 16)

• Daten werden im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht.

Leitlinien der Kommission, einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen werden folgen.

Zwangsgelder bei Nicht-Konformität belaufen sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr

• Unternehmen können für entstandene Schäden durch Nicht-Behebung negativer Auswirkungen Ihres eigenen Handelns haftbar gemacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.

 

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