Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD oder auch CS3D) wurde veröffentlicht und ist ab 18.7.2024 in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss in Österreich bis 26. Juli 2026 national umgesetzt werden. Eine vergleichsweise Regelung findet sich in Deutschland im sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Von der Richtlinie betroffen sind im Wesentlichen (verbundene) Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und weltweiten Nettoumsatz von mehr als € 450 000 000.

Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
a) die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,
b) die Haftung für Verstöße gegen die genannten Pflichten und
c) die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

Es werden risikobasierte Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt festgelegt. Unternehmen müssen folgende Maßnahmen erfüllen:
a) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme (Artikel 7)
b) Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8) und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 9)
c) Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 10 und 11)
d) Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen (Artikel 12)
e) sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (Artikel 13)
f) Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens (Artikel 14)
g) Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 15)
h) öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (Artikel 16)

• Daten werden im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht.

Leitlinien der Kommission, einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen werden folgen.

Zwangsgelder bei Nicht-Konformität belaufen sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr

• Unternehmen können für entstandene Schäden durch Nicht-Behebung negativer Auswirkungen Ihres eigenen Handelns haftbar gemacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.

 

Wir machen Recht verständlich!
LinkedIn

Neue Abfallverbrennungsverordnung 2024

Die neue Abfallverbrennungsverordnung gilt ab 1. Jänner 2025 für die Verbrennung und Mitverbrennung von festen oder flüssigen Abfällen in AWG Abfallbehandlungsanlagen, gewerbliche Betriebsanlagen und Dampfkesseln genehmigt nach EG-K. 

Betroffen sind die Inhaber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Hersteller von Ersatzbrennstoff(produkten) und Klärschlammerzeuger.

 

Wesentliche Änderungen

KLÄRSCHLAMM 

Die Vorgaben zur Klärschlammbehandlung sind ab 1. Jänner 2033 einzuhalten.

  • Verbrennungsgebot für Klärschlamm - Ziel ist der Anteil des verbrannten Klärschlamms bezogen auf den Gesamtanfall an Klärschlamm von mindestens 80% (2030). Betroffen sind Klärschlämme mit Abfallschlüsselnummer 92201, 92212, 94301, 94302, 94501 oder 94502. 
     
  • Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm - Der Anteil des zurückgewonnenen Phosphors (aus der Verbrennungsasche) bezogen auf den Phosphorgehalt im Klärschlamm soll mit 2030 mindestens 85% betragen.
    • Eine jährliche Berichtspflicht über zurückgewonnenes Phosphor durch Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sowie für Klärschlammerzeuger (bei thermischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Verfahren bei der Abwasserreinigung) ist mit 30. April 2034 über das edm-Portal vorgesehen.

 

STAND DER TECHNIK - GRENZWERTE

  • Anpassung der Grenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung an die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung der EU
     
  • Anpassung der Messtechnik und der Vorgaben für Ersatzbrennstoffe an den Stand der Technik und an EU-Vorgaben

 

NOTFALLSTRATEGIE

  • Für den Fall, dass Erdgas oder andere Betriebsmittel nicht zur Verfügung stehen, können Betreiber einen Antrag auf Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für 6 Monate im Zeitraum 14. Mai 2024 bis 31. Dezember 2028 stellen. Dies ist durch einen neuen Notfallparagrafen ("Andere als normale Betriebsbedingungen") möglich.

 

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/1244 werden Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt und auf Unionsebene wird ein neues Industrieemissionsportal in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Dieses löst ab 1.1.2028 das bestehende E-PRTR Register ab.

Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durch die Einrichtung des Portals zu verbessern und so die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen.

Das Portal soll der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Online-Zugang zu den wichtigsten von Industrieanlagen verursachten Umweltbelastungen ermöglichen. Die enthaltenen Daten werden sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form zugänglich gemacht, damit gezielte Suchanfragen durchgeführt und einfach bedienbare elektronische Mittel zur Datenextraktion, auch in Form abfragebasierter Datensätze, bereitgestellt werden können.

Zu meldende Daten

Zur Überwachung der Umweltbilanz von Industrieanlagen werden die in das Portal aufzunehmenden Daten 
• die Freisetzung bestimmter Schadstoffe in die Umwelt, 
• die Verbringung von Abwasser, das solche Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts 
• und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts
abdecken, sofern dabei die einschlägigen in Anhang II aufgeführten quantitativen Schwellenwerte überschritten werden.

•  Bei den Berichtpflichten muss angegeben werden, zu welcher Betriebseinrichtung die Anlage oder ein Teil davon gehört.

• Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen durch die betreffenden Anlagen werden aufgenommen, damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer kreislauforientierten und möglichst ressourceneffizienten Wirtschaft überwacht werden können. 

• Die aufzunehmenden Daten werden relevante Rohstoffe abdecken, die im Produktionsverfahren verwendet werden und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Welche Rohstoffe als relevante Rohstoffe gelten, wird im Zusammenhang mit den Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) stehen. 

• Die Betreiber von Anlagen melden Informationen über das Produktionsvolumen und die Zahl der Betriebsstunden der betreffenden Anlage, damit die gemeldeten Daten über Freisetzungen von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts im Zusammenhang gesehen werden können. 

• Es muss angeben werden, ob die Daten über die Freisetzung von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts unterhalb der Berichtsschwellenwerte liegen.

Harmonisierung der Quantifizierungsmethoden soll Qualität der Daten verbessern und vergleichbar machen

• Die Betreiber müssen zum Zweck der Quantifizierung Messungen durchführen. Sind Messungen nicht möglich, so haben die Betreiber Berechnungen vornehmen. Auf Schätzungen darf nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden.

 

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

NEUE EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht

Die neue Abfallverbringungsverordnung gilt ab dem 21. Mai 2026 für

  1. Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;
  2. Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;
  3. Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;
  4. Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.

Die bisherige VO wird aufgehoben.

 

ÜBERBLICK DER ÄNDERUNGEN

Zur Verbesserungen bei Verbringungen innerhalb der EU wird die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch eingeführt.

Sie enthält neue Vorschriften um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Beispielsweise kann die Kommission Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen.

Die Bestimmungen zum Export von Abfällen werden verschärft und aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht.

Ab 21. Mai 2027 müssen ausführende EU-Unternehmen den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Ab diesem Zeitpunkt werden Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt.

Die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen werden schärfer als für andere Abfälle gefasst. Soweit Exporte noch erlaubt sind, müssen Behörden dem Export zustimmen.

Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates ab 21. Mai 2029 gelockert werden kann.

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

Mit 1.1.2024 trat das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 in Kraft.

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem). Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden und CBAM-Zertifikate müssen dafür erworben werden.

Der Preis der CBAM-Zertifikate bemisst sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren. Das neue Regime soll das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaauflagen verlagert werden, als sie in der EU bestehen.

 

Welche Waren sind vom Anwendungsbereich umfasst?

CBAM erfasst laut Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 folgende Warengruppen oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse (nach Zollrecht), mit Ursprung in einem Drittstaat, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Hier sind die jeweiligen genannten KN-Codes ausschlaggebend.

Ausgenommen sind:

  • Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
  • Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
  • Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren.
  • Waren mit Ursprung in folgenden Staaten/Regionen: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla.

Zwei Phasen: Übergangsphase und Bepreisungsphase

Übergangsphase

Bereits ab dem 1. Oktober 2023 startete die Übergangsphase von CBAM mit ersten Berichtspflichten für Einführer, aber es müssen noch keine Zertifikate erworben werden.

Bis 31.1.2024 sind erstmalig vierteljährliche CBAM-Berichte über den Import von CBAM-Waren für das vorangegangene Kalendervierteljahr zu erstellen und einzureichen. Handelt es sich bei den importierten Waren um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind so entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten.

Für die Meldung benötigen Sie zwingend eine EORI-Nummer oder einen indirekten Zollvertreter, der zustimmt, die CBAM Berichtspflichten zu übernehmen.

Inhalt des CBAM Berichts, der die im vorangegangenen Quartal eingeführten CBAM-Waren:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Der CBAM-Bericht muss über die Online-Plattform CBAM-Übergangsregister, mit Einstieg über das USP, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner.

Zusätzlich kann ab dem 1. Jänner 2025 ein Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gestellt werden. Ab 1. Jänner 2026 ist bei der Einfuhr von CBAM-Waren zwingend der Status als zugelassener CBAM-Anmelder notwendig.

Bepreisungsphase

Die zweite Phase ist die Bepreisungsphase ab dem 1.1.2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen für vom Anwendungsbereich erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden.

  • Gültige Zulassung als CBAM-Anmelder bei Import von Waren notwendig
  • Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung über im vorangegangenen Kalenderjahr importierte CBAM-Waren
  • enthält Angaben zu den Emissionen, welche im Zuge des Herstellungsprozesses von importierten CBAM-Waren entstanden sind
  • verpflichtende Verifizierung der bekanntgegebenen Daten durch einen Prüfer
  • Pflicht zum Erwerb einer entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten für das je vorangegangene Kalenderjahr zur Deckung der relevanten THG-Emissionen der importierten CBAM-Waren
  • unterjähriger Nachweis, dass genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden, um ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das Gesamtjahr nachkommen zu können

Ab 1.1.2026 muss jährlich, bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgegeben werden. Diese jährliche CBAM-Erklärung ersetzt die Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte in der Übergangsphase.

Für betroffene Unternehmen ist zu sagen, dass CBAM künftig ein ständiger Begleiter für europäische Industrieunternehmen sein wird. Sanktionen für Nichteinhaltung sind vorgesehen und es können Strafen zwischen € 10 und € 50 pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Ministeriums und wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.