NEUE EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht

Die neue Abfallverbringungsverordnung gilt ab dem 21. Mai 2026 für

  1. Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;
  2. Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;
  3. Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;
  4. Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.

Die bisherige VO wird aufgehoben.

 

ÜBERBLICK DER ÄNDERUNGEN

Zur Verbesserungen bei Verbringungen innerhalb der EU wird die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch eingeführt.

Sie enthält neue Vorschriften um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Beispielsweise kann die Kommission Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen.

Die Bestimmungen zum Export von Abfällen werden verschärft und aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht.

Ab 21. Mai 2027 müssen ausführende EU-Unternehmen den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Ab diesem Zeitpunkt werden Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt.

Die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen werden schärfer als für andere Abfälle gefasst. Soweit Exporte noch erlaubt sind, müssen Behörden dem Export zustimmen.

Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates ab 21. Mai 2029 gelockert werden kann.

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

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Mit 1.1.2024 trat das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 in Kraft.

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichssystem). Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden und CBAM-Zertifikate müssen dafür erworben werden.

Der Preis der CBAM-Zertifikate bemisst sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren. Das neue Regime soll das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaauflagen verlagert werden, als sie in der EU bestehen.

 

Welche Waren sind vom Anwendungsbereich umfasst?

CBAM erfasst laut Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 folgende Warengruppen oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse (nach Zollrecht), mit Ursprung in einem Drittstaat, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Hier sind die jeweiligen genannten KN-Codes ausschlaggebend.

Ausgenommen sind:

  • Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
  • Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung nicht € 150 überschreitet.
  • Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren.
  • Waren mit Ursprung in folgenden Staaten/Regionen: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla.

Zwei Phasen: Übergangsphase und Bepreisungsphase

Übergangsphase

Bereits ab dem 1. Oktober 2023 startete die Übergangsphase von CBAM mit ersten Berichtspflichten für Einführer, aber es müssen noch keine Zertifikate erworben werden.

Bis 31.1.2024 sind erstmalig vierteljährliche CBAM-Berichte über den Import von CBAM-Waren für das vorangegangene Kalendervierteljahr zu erstellen und einzureichen. Handelt es sich bei den importierten Waren um Veredelungserzeugnisse, die im Zuge der passiven Veredelung entstanden sind so entstehen in der Übergangsphase noch keine CBAM-Berichtspflichten.

Für die Meldung benötigen Sie zwingend eine EORI-Nummer oder einen indirekten Zollvertreter, der zustimmt, die CBAM Berichtspflichten zu übernehmen.

Inhalt des CBAM Berichts, der die im vorangegangenen Quartal eingeführten CBAM-Waren:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO₂-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Der CBAM-Bericht muss über die Online-Plattform CBAM-Übergangsregister, mit Einstieg über das USP, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner.

Zusätzlich kann ab dem 1. Jänner 2025 ein Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gestellt werden. Ab 1. Jänner 2026 ist bei der Einfuhr von CBAM-Waren zwingend der Status als zugelassener CBAM-Anmelder notwendig.

Bepreisungsphase

Die zweite Phase ist die Bepreisungsphase ab dem 1.1.2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen für vom Anwendungsbereich erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden.

  • Gültige Zulassung als CBAM-Anmelder bei Import von Waren notwendig
  • Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung über im vorangegangenen Kalenderjahr importierte CBAM-Waren
  • enthält Angaben zu den Emissionen, welche im Zuge des Herstellungsprozesses von importierten CBAM-Waren entstanden sind
  • verpflichtende Verifizierung der bekanntgegebenen Daten durch einen Prüfer
  • Pflicht zum Erwerb einer entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten für das je vorangegangene Kalenderjahr zur Deckung der relevanten THG-Emissionen der importierten CBAM-Waren
  • unterjähriger Nachweis, dass genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden, um ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das Gesamtjahr nachkommen zu können

Ab 1.1.2026 muss jährlich, bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgegeben werden. Diese jährliche CBAM-Erklärung ersetzt die Abgabe der vierteljährlichen CBAM-Berichte in der Übergangsphase.

Für betroffene Unternehmen ist zu sagen, dass CBAM künftig ein ständiger Begleiter für europäische Industrieunternehmen sein wird. Sanktionen für Nichteinhaltung sind vorgesehen und es können Strafen zwischen € 10 und € 50 pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Ministeriums und wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Erinnerung zur verpflichtenden, erstmaligen Registrierung Ihrer mittelgroßen Feuerungsanlagen im EDM Portal.

Mit Erlass der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 begann eine Übergangsfrist zur Registrierung Ihrer bestehenden Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mind. 1 MW und weniger als 50 MW.

Diese Frist läuft nun mit 31. Dezember 2023 ab und Sie müssen Ihre Anlagen erstmalig unter edm.gv.at eingetragen haben. https://edm.gv.at/erasmfa/index.xhtml

Tipp: Falls Ihre Anlage bereits registriert ist, kontrollieren Sie Ihre Daten. Im öffentlichen Register sind einige fehlende bzw. nicht plausible Daten ersichtlich.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns. 

Aufgepasst - Meldung gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz bis 30. November nicht vergessen!

Als Unternehmen

  • mit mehr als 249 Mitarbeiter:innen
  • oder Wirtschaftsleistung mit mehr als € 50 Mio. Umsatz und mehr als € 43 Mio. Bilanzsumme

müssen Sie Ihre erste Bekanntgabe, dass Sie diese Schwellenwerte überschreiten bis 30. November 2023 vornehmen.  Als Grundlage zur erstmaligen Beurteilung der Verpflichtung ist das Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

Die Meldung hat über das "Meldeformular zur Bekanntgabe der Verpflichtung als großes Unternehmen" der Monitoringstelle zu erfolgen. https://www.energieeffizienzmonitoring.at/meldeformular-zur-bekanntgabe-der-verpflichtung-als-grosses-unternehmen/

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Sie benötigen Informationen über gesetzliche Änderungen im Umweltrecht, Energierecht, Arbeitsschutzrecht?

 

Sie sind ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001 zertifiziert und wollen Ihre gesetzlichen Verpflichtungen identifizieren und dokumentieren.

Ich unterstütze Sie bei Ihrem Rechtsregister und biete für Unternehmen leicht verständliche Erläuterungen rechtlicher Änderungen für den Bereich EHS, damit diese von Ihnen bewertet und dokumentiert werden können.

Sie können die erläuterten EHS-Rechtsnews als monatlichen Newsletter abonnieren!  

Gerne erarbeiten wir in gemeinsamen Workshops praxisnahe, aber rechtlich abgesicherte Lösungen zu auftretenden Fragen aus Rechtsänderungen.

 

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