Verordnung (EU) 2026/1738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen

Die Verordnung (EU) 2026/1738 stellt einen grundlegenden Wandel des europäischen Fahrzeugrechts dar. Sie ersetzt die bisherige Altfahrzeugrichtlinie (2000/53/EG) sowie die Richtlinie über die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen (2005/64/EG). Ziel ist es, den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs – von der Entwicklung über die Nutzung bis zur Wiederverwendung und dem Recycling – in einem einheitlichen Rechtsrahmen zu regeln.

Die Verordnung geht weit über eine Anpassung des bisherigen Altfahrzeugrechts hinaus. Sie macht die Kreislaufwirtschaft zu einem verbindlichen Bestandteil der Fahrzeugentwicklung und des Produktmanagements. Hersteller müssen künftig bereits bei der Konstruktion die spätere Wiederverwendung, Reparatur und das Recycling berücksichtigen. Gleichzeitig werden digitale Informationen, Materialtransparenz und die Steuerung der Lieferkette zu zentralen Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.


Ziele der Verordnung

  • Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Automobilindustrie
  • Verringerung des Einsatzes von Primärrohstoffen
  • Erhöhung des Einsatzes von Recyclingmaterialien (Rezyklaten)
  • Verbesserung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings von Fahrzeugen
  • Sicherung kritischer Rohstoffe (z. B. Lithium, Kobalt, Seltene Erden)
  • Reduzierung der Umwelt- und Klimabelastung über den gesamten Fahrzeuglebenszyklus
  • Vereinheitlichung der Vorschriften innerhalb der Europäischen Union

 

Wer ist betroffen?

Die Verordnung richtet sich nicht nur an Fahrzeughersteller, sondern an nahezu alle Akteure der automobilen Wertschöpfungskette, insbesondere an:

  • Fahrzeughersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Zulieferer
  • Bevollmächtigte
  • Organisationen der Herstellerverantwortung (PROs)
  • Reparaturbetriebe
  • Demontagebetriebe
  • Recyclingunternehmen
  • Schredderanlagen
  • Unternehmen, die Fahrzeuge exportieren

Wesentliche Änderungen

1. Kreislauffähigkeit wird zur Zulassungsvoraussetzung

Künftig müssen Fahrzeuge bereits bei ihrer Entwicklung so konstruiert werden, dass sie

  • leicht demontiert werden können,
  • reparierbar sind,
  • wiederverwendbare Komponenten enthalten,
  • hochwertig recycelt werden können.

Die Kreislauffähigkeit wird damit Bestandteil der Typgenehmigung.

 

2. Erweiterte Herstellerverantwortung

Die Verantwortung der Hersteller endet künftig nicht mehr mit dem Verkauf des Fahrzeugs.

Hersteller müssen insbesondere:

  • Rücknahmesysteme organisieren,
  • die Behandlung von Altfahrzeugen finanzieren,
  • Recyclingziele unterstützen,
  • mit zugelassenen Behandlungsanlagen zusammenarbeiten,
  • gesetzliche Berichtspflichten erfüllen.

 

3. Neue Dokumentations- und Nachweispflichten

Für neue Fahrzeugtypen sind umfangreiche Nachweise erforderlich, unter anderem zu:

  • Wiederverwendbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Verwertbarkeit
  • Materialzusammensetzung
  • Rezyklatanteilen
  • Demontierbarkeit

 

4. Digitaler Kreislaufpass

Für jedes Fahrzeug wird ein digitaler Kreislaufpass eingeführt.

Dieser enthält Informationen zu:

  • Fahrzeugdaten
  • Werkstoffen
  • Rezyklatanteilen
  • kritischen Rohstoffen
  • Demontageanleitungen
  • Recyclinginformationen

Der Kreislaufpass begleitet das Fahrzeug über seinen gesamten Lebenszyklus.

 

5. Mehr Transparenz entlang der Lieferkette

Hersteller benötigen künftig detaillierte Materialinformationen ihrer Zulieferer.

Dies betrifft insbesondere:

  • eingesetzte Werkstoffe,
  • Herkunft von Rezyklaten,
  • kritische Rohstoffe,
  • Materialzusammensetzung.

Dadurch steigen die Anforderungen an Lieferantenmanagement und Datenqualität.

 

6. Höherer Einsatz von Recyclingmaterialien

Die Verordnung schafft die Grundlage für verbindliche Mindestanteile an Rezyklaten.

Schwerpunkte sind zunächst:

  • Kunststoffe („Recycling-Kunststoffe“)

Perspektivisch können weitere Quoten eingeführt werden, z. B. für:

  • Stahl
  • Aluminium
  • Magnesium
  • Kobalt
  • Nickel
  • Seltene Erden

 

7. Verbesserte Demontage und Wiederverwendung

Hersteller müssen Fahrzeuge so entwickeln, dass insbesondere

  • Hochvoltbatterien,
  • Elektromotoren,
  • elektronische Komponenten

einfach ausgebaut und wiederverwendet oder recycelt werden können.

Vor dem Schreddern müssen wertvolle Komponenten möglichst entfernt werden.

 

Anpassung in der EU-Batterienverordnung: Die Verordnung (EU) 2026/1738 passt Anhang I der Batterieverordnung an und präzisiert dort die Stoffbeschränkungen (Quecksilber, Cadmium, Blei und sechswertiges Chrom) für Fahrzeugbatterien, einschließlich einiger fahrzeugspezifischer Ausnahmen und Übergangsregelungen.

8. Neue Informationspflichten

Hersteller müssen standardisierte Informationen bereitstellen für:

  • Demontagebetriebe
  • Recyclingunternehmen
  • Reparaturbetriebe
  • Rettungsdienste

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Demontageanleitungen
  • Batterieinformationen
  • Sicherheitsinformationen
  • Angaben zu kritischen Rohstoffen

 

9. Strengere Kontrolle von Fahrzeugexporten

Zur Vermeidung illegaler Exporte werden europaweit einheitliche Kriterien eingeführt.

Unternehmen müssen künftig nachweisen können, dass exportierte Fahrzeuge tatsächlich Gebrauchtfahrzeuge und keine Altfahrzeuge sind.

 

Für die meisten Unternehmen ist der 1. September 2028 der maßgebliche Stichtag, da ab diesem Zeitpunkt die wesentlichen materiellen Anforderungen gelten, etwa:

  • Anforderungen an die kreislauffähige Fahrzeugkonstruktion,
  • Nachweispflichten im Rahmen der Typgenehmigung,
  • Pflichten zum digitalen Kreislaufpass,
  • Informations- und Dokumentationspflichten,
  • Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung,
  • Anforderungen an Rücknahme und Behandlung von Altfahrzeugen.

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